Allgemeinen Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich, Allgemeines

(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge, die Gebr. Schnur GmbH für Containerbestellungen und sonstigen Dienstleitungen mit ihren Vertragspartnern über die von der Gebr. Schnur GmbH angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt; ausgenommen und verwiesen wird auf die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (PDF) (ADSp 2017)  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Übrigen für alle folgenden Verträge mit demselben Vertragspartner, ohne dass die Geltung dieser AGB in jedem Einzelfall erneut vereinbart werden muss.

(2) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Vertragspartners werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Gebr. Schnur GmbH dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn die Gebr. Schnur GmbH in Kenntnis der AGB des Vertragspartners Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.

(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Vertragspartner abzugeben sind (z.B. Widerruf, Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax).

(4) Die Vertragsbeziehung zwischen der Gebr. Schnur GmbH und dem Vertragspartner unterliegt insgesamt dem jeweils gültigen Abfallrecht, d.h., dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) und den entsprechenden Verordnungen.

(5) Ist ein Dritter Erzeuger oder Besitzer der Abfälle bzw. gesetzlich zur Entsorgung der Abfälle verpflichtet (Abfallbesitzer), so hat der Vertragspartner seine Rechtsbeziehung zu dem Abfallbesitzer nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze und Verordnungen auszugestalten, insbesondere soweit es sich um Pflichten im Hinblick auf die Abfalldeklaration, die Einhaltung der Rechtsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung und die sonstigen Nebenpflichten im Hinblick auf die konkrete Leistung handelt. Der Vertragspartner haftet der Gebr. Schnur GmbH gegenüber so, als sei er selbst der Abfallbesitzer.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Die Gebr. Schnur GmbH kontaktiert den Vertragspartner nach Eingang des Auftrags. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn die Gebr. Schnur GmbH dem Vertragspartner den Auftrag in Textform bestätigt hat.

§ 4 Gewährleistung

(1) Es gelten die auf die erbrachten Dienstleistungen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

§ 5 Haftung

(1) Die Gebr. Schnur GmbH haftet außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig sind, im Fall der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Die Gebr. Schnur GmbH haftet nicht für Schäden, die durch den für die Erbringung der Dienstleistung beauftragten Entsorger verursacht wurden. Im Übrigen ist die Haftung der Gebr. Schnur GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.

(3) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Gebr. Schnur GmbH.

(4) Für absichtliche oder unabsichtliche Fehlbefüllungen sowie für an den aufgestellten Behälter angebrachte Gegenstände des Vertragspartners oder eines Dritten haftet die Gebr. Schnur GmbH ebenfalls nicht.

§ 6 Besondere Bedingungen für die Containerstellung, Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

(1) Aufstell- und Abholtermine sind stets von der Verfügbarkeit der Transportfahrzeuge abhängig und daher unverbindlich.

(2) Der Vertragspartner ist zur Mitwirkung an der Leistungserbringung im Sinne des Auftrags verpflichtet, soweit seine Mitwirkung an der ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlich ist.

(3) Bei Bereitstellung von Behältern hat der Vertragspartner für einen geeigneten Aufstellplatz und für die gefahr- und schadlose Befahrbarkeit, auch der Zufahrtswege, zu sorgen. Eine Umstellung des Behälters - auch nur für kurze Zeit - vom Aufstellplatz ist untersagt. Bei Aufstellung auf öffentlichen Verkehrsflächen hat der Vertragspartner die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung einzuhalten, die erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen und für die notwendige Verkehrssicherung (Beleuchtung, Absperrung, etc.) zu sorgen.

(4) Der Vertragspartner hat den Container während der Standzeit gegen Diebstahl und Beschädigungen zu sichern und vor Verunreinigungen und Abnutzung, die über das mit der vertragsgemäßen Nutzung üblicherweise verbundene Maß hinausgehen, zu schützen. Der Vertragspartner haftet für Schäden an den für die Abfälle zur Verfügung gestellten Container sowie für den Verlust vom Container. Überschreiten die Reparaturkosten eines beschädigten Containers den Zeitwert (wirtschaftlicher Totalschaden), so hat der Vertragspartner Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu leisten.

(5) Der Vertragspartner ist zur exakten Unterrichtung über Art und Zusammensetzung der angedienten Stoffe verpflichtet. Jede nicht nur unwesentliche tatsächliche Abweichung von den Angaben des Vertragspartners berechtigt die Gebr. Schnur GmbH, nach eigener Wahl entweder die Annahme der Stoffe abzulehnen oder deren Rücknahme zu verlangen und die angemessene Vergütung für bereits erbrachte Leistungen zu berechnen oder die für die ordnungsgemäße Entsorgung angemessene Vergütung zu berechnen. Bei notwendiger Verwahrung der Stoffe ist der Vertragspartner außerdem zur Zahlung der Lagerkosten verpflichtet.

(6) Angaben zu angenommenen Stoffen in von der Gebr. Schnur GmbH oder ihren beauftragten Entsorgern erstellten Dokumenten wie Fahraufträge, Begleitscheine und Wiegenoten gelten im Verhältnis zum Vertragspartner als zutreffend. Es bleibt dem Vertragspartner jedoch nachgelassen, die Unrichtigkeit der darin festgehaltenen Daten nachzuweisen.

(7) Der Vertragspartner oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter hat vor Ort zu sein, um Dokumente wie Fahraufträge, Begleitscheine und Wiegenoten, die für den ordnungsgemäßen Transport und/oder die Übernahme bei Abholung erforderlich sind, übergeben bzw. unterzeichnen zu können. Ist dies nicht der Fall, gelten die erstellten Dokumente wie Fahraufträge, Begleitschein und Wiegenoten auch ohne Unterzeichnung des Vertragspartners als anerkannt.

(8) Der Vertragspartner haftet und ist verantwortlich dafür, dass der Behälter nicht durch lose oder fest angebrachte Gegenstände oder sonst wie verändert, nur mit den vertraglich vereinbarten Stoffen beladen und das maximale Beladungsgewicht eines Containers in Höhe von 10 Tonnen nicht überschritten wird (der LKW kann diesen sonst nicht mehr anheben), keine Ladung über die Wände hinausragt, die Beladung sachgerecht und gleichmäßig erfolgt und eine wesentliche Verlagerung der Ladung beim Transport ausbleibt; der Behälter ist während der gesamten Standzeit bis zur tatsächlichen Übernahme abzudecken und vor Veränderung und Entwendung jederzeit zu schützen.

(9) Kann der Container durch Verschulden des Vertragspartners nicht aufgestellt, abgeholt oder wegen Überladung transportiert werden bzw. liegen andere durch ihn verschuldete Gründe vor, fällt eine Pauschale in Höhe von 99,00 EUR (83,19 EUR netto) pro Container, für die entstandene Leerfahrt an.

(10) Der Container kann nicht gestellt werden, wenn:

    • eine erforderliche Stellgenehmigung fehlt
    • kein ausreichender Platz zur Stellung des Containers vorhanden ist
    • der vorgesehene Platz nicht erreichbar bzw. nicht geeignet ist
    • Durchfahrten oder der Untergrund ein Befahren nicht zulassen

(11) Der Container kann nicht abgeholt werden, wenn:

    • er blockiert ist (parkende Fahrzeuge, verschlossenes Tor oder andere Hindernisse)
    • er nach seiner Aufstellung durch den Vertragspartner umgestellt wurde
    • er mit anderen als den vereinbarten Abfällen befüllt wurde
    • er über den Rand des oberen Containerabschlusses (Wand) hinaus befüllt wurde
    • bei Barzahlung kein Geld bei Abholung übergeben werden kann (gemäß Vereinbarung bei Beauftragung)

(12) Wird ohne ein Verschulden des Vertragspartners ein Container aufgestellt, der gegenüber der bestellten Containergröße kleiner ist, erteilen wir eine entsprechende Gutschrift.

(3) Wird ohne ein Verschulden des Vertragspartners ein Container aufgestellt, der gegenüber der bestellten Containergröße größer ist, bleibt die Abweichung für die Komplettpreisberechnung ohne Ansatz. Der Container darf in dem Fall allerdings - in Tonnen je m³ - maximal mit dem Gewicht beladen werden, das für den wirksam bestellten Container vorgesehen ist.

§ 7 Sonstiges

(1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und der Gebr. Schnur GmbH gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist Deutsch.

(2) Ist der Vertragspartner Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlich, auch internationaler, Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der Gebr. Schnur GmbH in Versmold. Entsprechendes gilt, wenn der Vertragspartner Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist.

(3) Die Gebr. Schnur GmbH ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Dienstleistung gemäß dieser AGB bzw. einer vorrangige Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeit, bleiben unberührt.

§ 8 Online-Plattform (OS-Plattform) zur außergerichtlichen Streitschlichtung für Verbraucher

(1) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http:ec.europa.euconsumersodr finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

Widerrufsbelehrung

Laut § 312g BGB steht Ihnen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu, wenn Sie Verbraucher sind. Danach können Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) vor Leistungserbringung widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 246a § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB und auch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Der Widerruf ist zu richten an:
Gebr. Schnur GmbH
Dissner Str. 13
33775 Versmold

Sie können dafür, dieses abrufbare Muster- Widerrufserklärung verwenden, wobei dies nicht verpflichtend ist.

Gemäß § 356 Absatz 4 erlischt das Widerrufsrecht auch dann, wenn der Unternehmer die Leistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Leistungen erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert.

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurück gewähren bzw. herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten.

Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für Leistungen durch uns vor Ablauf der Widerrufsfrist, denen Sie mit der Bestellung zustimmen, für den Zeitraum bis zum Widerruf in vollem Umfang gleichwohl erfüllen müssen.